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   BVerwG, 29.04.1965 - II C 98.62   

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BVerwG, 29.04.1965 - II C 98.62 (https://dejure.org/1965,2432)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.1965 - II C 98.62 (https://dejure.org/1965,2432)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 1965 - II C 98.62 (https://dejure.org/1965,2432)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Eintritt in den berufsmäßigen Wehrdienst ohne Begründung der förmlichen Rechtsstellung eines Berufssoldaten - Wille des Dienstherrn zur Ermöglichung einer hauptberuflichen Verwendung des Soldaten

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.07.1958 - VI C 168.56
    Auszug aus BVerwG, 29.04.1965 - II C 98.62
    Gleichwohl könne ausnahmsweise ein berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst im Sinne des § 53 Abs. 1 G 131 auch dann angenommen worden, wenn der sich Verpflichtende mit seinem Diensteintritt den soldatischen Beruf als Hauptberuf gewählt habe, sich also für längere Zeit dem Wehrdienst berufsmäßig habe widmen wollen, und wenn der Dienstherr ihn die Möglichkeit hierzu habe eröffnen wollen (zu vgl. BVerwGE 7, 164 und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 und 186.57 -).

    Vielmehr hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 7, 164 und 214 sowie Urteil vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 11]) zutreffend erkannt, daß in Ausnahmefällen ein berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst auch ohne Begründung der förmlichen Rechtsstellung eines Berufssoldaten erfolgen konnte, nämlich in den Fällen, in denen der sich Verpflichtende mit seinem Diensteintritt den soldatischen Beruf als Hauptberuf gewählt hat, sich also für längere Zeit dem Wehrdienst berufsmäßig widmen wollte, und der Dienstherr dem Diensteintritt die gleiche Bedeutung beigemessen hat, d.h. dem sich Verpflichtenden die Möglichkeit hierzu eröffnen wollte.

    Das ergibt sich daraus, daß in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt ausgeführt worden ist, der sich Verpflichtende müsse mit seinem Diensteintritt den soldatischen Beruf als Hauptberuf gewählt, also die Laufbahn eines Berufssoldaten eingeschlagen haben und der Dienstherr müsse "dem Diensteintritt die gleiche Bedeutung beigemessen haben" (vgl. BVerwGE 7, 164 [165]).

  • BVerwG, 18.02.1959 - VI C 183.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1965 - II C 98.62
    Gleichwohl könne ausnahmsweise ein berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst im Sinne des § 53 Abs. 1 G 131 auch dann angenommen worden, wenn der sich Verpflichtende mit seinem Diensteintritt den soldatischen Beruf als Hauptberuf gewählt habe, sich also für längere Zeit dem Wehrdienst berufsmäßig habe widmen wollen, und wenn der Dienstherr ihn die Möglichkeit hierzu habe eröffnen wollen (zu vgl. BVerwGE 7, 164 und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 und 186.57 -).

    Vielmehr hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 7, 164 und 214 sowie Urteil vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 11]) zutreffend erkannt, daß in Ausnahmefällen ein berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst auch ohne Begründung der förmlichen Rechtsstellung eines Berufssoldaten erfolgen konnte, nämlich in den Fällen, in denen der sich Verpflichtende mit seinem Diensteintritt den soldatischen Beruf als Hauptberuf gewählt hat, sich also für längere Zeit dem Wehrdienst berufsmäßig widmen wollte, und der Dienstherr dem Diensteintritt die gleiche Bedeutung beigemessen hat, d.h. dem sich Verpflichtenden die Möglichkeit hierzu eröffnen wollte.

  • BVerwG, 14.10.1963 - VI C 57.61

    Irrevisiblität früheren Wehrrechts - Möglichkeit der Entlassung von

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1965 - II C 98.62
    Soweit sie sich gegen die Anwendung früheren Wehrrechts durch das Berufungsgericht wenden, müssen sie schon daran scheitern, daß die Anwendung dieses Rechts der Prüfung im Revisionsverfahren entzogen ist (ebenso schon Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 14. März 1963 - BVerwG II C 44.61 - sowie vom 14. Oktober 1963 - BVerwG VI C 57.61 - und ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 18.02.1959 - VI C 186.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1965 - II C 98.62
    Diese Überzeugung des Berufungsgerichts, die u.a. - zulässigerweise - auch auf der Anwendung irrevisiblen früheren Wehrrechts und auf der Würdigung einschlägiger Erlasse beruht, ist für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 1 und 2, § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung verbindlich; ebenso ist der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bei seiner von der Revision angeführten Entscheidung vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 186.57 - an die in jenem Streitfall vom Berufungsgericht Betroffenen gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen und an die Anwendung des früheren - irrevisiblen - Wehrrechts gebunden gewesen.
  • BVerwG, 12.01.1960 - II C 273.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1965 - II C 98.62
    Das Berufungsgericht hat hierbei auch nicht auf Seiten des Dienstherrn eine vorbehaltlose endgültige Übernahmebereitschaft gefordert, sondern ersichtlich für ausreichend gehalten, daß der Dienstherr bei der Entgegennahme der Verpflichtungserklärung die Übernahme des Bewerbers in die zu erwartende endgültige Reichswehr bereits erwogen hat (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 12. Januar 1960 - BVerwG II C 273.57 -, vom 7. Juli 1961 - BVerwG VI C 124.58 - und vom 4. November 1964 - BVerwG VI C 44.62 -).
  • BVerwG, 14.03.1963 - II C 44.61

    Streit um die Wirksamkeit der Beförderung eines in Kriegsgefangenschaft geratenen

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1965 - II C 98.62
    Soweit sie sich gegen die Anwendung früheren Wehrrechts durch das Berufungsgericht wenden, müssen sie schon daran scheitern, daß die Anwendung dieses Rechts der Prüfung im Revisionsverfahren entzogen ist (ebenso schon Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 14. März 1963 - BVerwG II C 44.61 - sowie vom 14. Oktober 1963 - BVerwG VI C 57.61 - und ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 28.10.1965 - II C 163.62

    Rechtsmittel

    Insoweit befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem auch in § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 verwendeten Begriff des erstmaligen berufsmäßigen Eintritts in den Wehrdienst (BVerwG, Urteil vom 29. April 1965 - BVerwG II C 98.62 - mit Hinweis auf BVerwGE 7, 164 und 214, sowieUrteil vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 11] mit weiteren Nachweisen).

    Das in dieser Rechtsprechung für die Annahme der Begründung eines berufsmäßigen Wehrdienstverhältnisses aufgestellte Erfordernis, daß der Dienstherr dem Bewerber die Möglichkeit zur hauptberuflichen Verwendung als Berufssoldat "eröffnen" wollte, bedeutet nur - und zwar unterschiedslos auch in den Fällen des Eintritts eines bisherigen Reserveoffiziers in das Berufsoffiziersverhältnis (BVerwG, Urteil vom 29. April 1965 - BVerwG II C 98.62 -) -, daß der Dienstherr den Willen gehabt haben muß, dem Bewerber, sofern dieser sich dem Soldatenberuf hauptberuflich widmen wollte, die Laufbahn eines Berufssoldaten(-offiziers) zu ermöglichen.

    Für die Annahme eines berufsmäßigen Eintritts in den Wehrdienst bei der vorläufigen Reichswehr genügt es, wenn der Dienstherr bei der Entgegennahme der Verpflichtungserklärung des Bewerbers oder seiner Dienstleistung dessen Übernahme in die zu erwartende endgültige Reichswehr - sei es auch nur unter dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalt einer Auslese unter den Bewerbern oder einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses - in Erwägung gezogen hat (ebenso BVerwG, Urteil vom 29. April 1965 - BVerwG II C 98.62 - mit Hinweis auf dieUrteile vom 12. Januar 1960 - BVerwG II C 273.57 -, vom 7. Juli 1961 - BVerwG VI C 124.58 - [ZBR 1961 S. 354] undvom 4. November 1964 - BVerwG VI C 44.62 -).

  • BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 35.91

    Beamtenrecht - Nebentätigkeit Hochschullehrer - Genehmigungsbedürftigkeit

    Gutachtertätigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 LBG ist zwar nicht gleichbedeutend mit wissenschaftlicher Tätigkeit, die bereits nach Nr. 3 a.a.O. genehmigungsfrei ist, sondern geht über diese hinaus; anderenfalls wäre die gesonderte Genehmigungsfreistellung der selbständigen Gutachtertätigkeit in Nr. 4 überflüssig (vgl. auch Urteil des Senats vom 26. November 1968 - BVerwG 2 C 98.62 - ).
  • BVerwG, 29.06.1973 - VI C 28.71

    Versorgung von ehemaligem RAD-Angehörigen nach dem "G 131" - Eigenschaft als

    Gerade diese Differenzierung ist aber wichtig für die richtige Einschätzung der Tragweite des vom Oberverwaltungsgericht Berlin gefällten Urteils; denn dort wird darauf abgestellt, ob der RAD-Führeranwärter "ähnlich wie bei den Berufssoldaten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1965 - BVerwG II C 98.62 -)" mit seinem Diensteintritt den Beruf eines Arbeitsdienstführers als Hauptberuf gewählt und der Dienstherr dem Diensteintritt die gleiche Bedeutung beigemessen habe.
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